Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

Stand: 13.02.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/34d#abs-1 (1) Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.
in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/34d#abs-2 (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 34c § 34e